Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf „Mietrecht II“ beschlossen, die umfangreichste Änderung des Wohnraummietrechts seit der Einführung der Mietpreisbremse 2015. Indexmieten werden gedeckelt, Möblierungszuschläge transparenter, Kurzzeitmietverträge eingeschränkt. Für Vermieter heißt das: Vertragsmodelle, die bislang außerhalb der klassischen Regulierung lagen, werden enger gefasst.
Als Experte für digitale Immobilien- und Mietverwaltung wissen wir aus täglicher Praxis, dass gerade kleine und mittlere Vermieter bei Reformen wie dieser oft den Überblick verlieren. Hier zeigen wir dir, was die Mietrechtsreform 2026 konkret bringt, was sich für deine Vermietungspraxis ändert und worauf du dich schon jetzt vorbereiten solltest.
Update vom 09.07.2026: Bundestag debattiert über stärkeren Mieterschutz
Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 in erster Lesung über insgesamt drei Initiativen für stärkeren Mieterschutz debattiert: den Gesetzentwurf der Bundesregierung, einen Antrag der Linksfraktion („Mietrechtsnovelle nachschärfen“) sowie einen neuen Gesetzentwurf der Grünen zur Reform der Eigenbedarfskündigung.
Die wichtigsten Streitpunkte der Debatte:• Indexmieten: Die Linksfraktion fordert, Indexmieten grundsätzlich auszuschließen, deutlich weiter als der Regierungsentwurf mit seiner Deckelung ab 3 % Inflation.Ergebniss: Keine Einigung in der Debatte, Thema geht zur weiteren Beratung in den Ausschuss.• Möblierungszuschlag & Kurzzeitvermietung: Die Linke will schärfere Regeln als im Regierungsentwurf vorgesehen.Ergebniss: Ebenfalls offen, wird im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weiterberaten.• Modernisierungsumlage: Die Linke lehnt die geplante Anhebung der Wertgrenze auf 20.000 € ab und will die bestehenden 10.000 € beibehalten.Ergebniss: Keine Entscheidung, Streitpunkt bleibt für die Ausschussberatung bestehen.• Eigenbedarfskündigung (neu): Die Grünen legen einen eigenen Gesetzentwurf vor, der u. a. Eigenbedarfskündigungen bei über 70-jährigen Mietern sowie kurz nach dem Kauf einer vermieteten Wohnung einschränken will.Ergebniss: Gesetzentwurf ebenfalls an die Ausschüsse überwiesen, keine eigenständige Abstimmung.
Ergebnisse insgesamt: Alle drei Vorlagen wurden nach der Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen, federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Eine finale Abstimmung steht noch aus.
(Quelle: Deutscher Bundestag)
Die Inhalte dieses Artikels stellen allgemeine Immobilieninformationen dar und ersetzen keine individuelle Fachberatung. Der Gesetzentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Inhaltliche Änderungen sind daher möglich. Für deine spezielle Situation konsultiere bitte einen qualifizierten Fachanwalt für Mietrecht oder einen Vermieterverein.
Unser Expertenwissen auf einen Blick
- Indexmieten gedeckelt: In angespannten Wohnungsmärkten darf bei Indexmietverträgen nur noch die Hälfte des Anteils oberhalb von 3 Prozent jährlicher Inflation auf die Miete umgelegt werden. Die Regelung wirkt symmetrisch auch bei Deflation.
- Möblierungszuschlag transparent: Vermieter müssen den Möblierungszuschlag künftig gesondert ausweisen. Pauschal sind maximal zehn Prozent der Nettokaltmiete erlaubt, alternativ ein am Zeitwert orientierter Zuschlag.
- Kurzzeitmietverträge begrenzt: Mietverträge „zum vorübergehenden Gebrauch“ sollen auf maximal sechs Monate (in Ausnahmefällen acht) begrenzt werden. Kettenverträge zur Umgehung der Mietpreisbremse werden unterbunden.
- Schonfristzahlung erweitert: Bei Mietrückständen kann eine Nachzahlung künftig auch eine ordentliche Kündigung einmalig unwirksam machen, nicht mehr nur die fristlose.
- Modernisierungsumlage vereinfacht: Für Modernisierungen bis 20.000 Euro Kosten gilt ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Dokumentationsaufwand.
Mietrechtsreform 2026: Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Die Mietrechtsreform 2026 hat einen langen Vorlauf. Bereits im Juni 2025 verlängerte der Bundestag die Mietpreisbremse bis Ende 2029: Das war „Mietrecht I“. Im September 2025 nahm eine 20-köpfige Expertenkommission ihre Arbeit auf, deren Empfehlungen in den jetzigen Entwurf einflossen.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) legte am 8. Februar 2026 den Referentenentwurf vor. Nach Anhörung von Ländern und Verbänden beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf am 29. April 2026. Jetzt durchläuft die Reform das parlamentarische Verfahren. Eine Verabschiedung wird noch im Jahr 2026 angestrebt. Ein Inkrafttreten vor Herbst 2026 gilt aber als unwahrscheinlich.
Die Reform ist Teil des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD und zielt darauf ab, bestehende Schlupflöcher in der Mietpreisbremse zu schließen. Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht am 8. Januar 2026 die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse ausdrücklich bestätigt. Die rechtliche Grundlage steht damit fest.
Die zentralen Änderungen der Mietrechtsreform 2026
Die Reform setzt an fünf Bereichen an, in denen bislang Regelungslücken bestanden. Wir gehen die wichtigsten Punkte einzeln durch.
Änderung 1: Deckel für Indexmieten
Bei einer Indexmiete nach § 557b BGB ist die Miete an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Bislang war nur die Ausgangsmiete an der Mietpreisbremse orientiert; spätere Anpassungen folgten allein der Indexentwicklung, ohne weitere Obergrenze. In Phasen hoher Inflation führte das zu erheblichen Mietsteigerungen.
Künftig gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: Übersteigt der Verbraucherpreisindex die Drei-Prozent-Marke pro Jahr, darf nur die Hälfte des darüber liegenden Anteils auf die Miete umgelegt werden.
Praxisbeispiel: Bei einer Inflationsrate von 5 Prozent dürfte die Miete bisher um 5 Prozent steigen, künftig nur noch um 3 Prozent plus die Hälfte des darüber liegenden Anteils (1 Prozent), also um 4 Prozent. Je höher die Inflation, desto stärker greift die Deckelung: Bei 7 Prozent Inflation wären statt 7 Prozent nur noch 5 Prozent zulässig (3 Prozent voll plus die Hälfte von 4 Prozent).
Hinweis: Im ursprünglichen Referentenentwurf vom 8. Februar 2026 war noch eine pauschale Obergrenze von 3,5 Prozent pro Jahr vorgesehen. Im Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 wurde diese durch die hier beschriebene Halbierungsformel (§ 557b Abs. 4 BGB-E) ersetzt. Viele Medienberichte zitieren noch die ältere Fassung. Maßgeblich ist die aktuelle Version.
immocloud Tipp
Indexmietverträge prüfen
Wer Indexmietverträge in seinem Portfolio hat, sollte jetzt durchrechnen, wie sich die neue Deckelungsformel auf die Mieteinnahmen auswirkt. Liegt die Immobilie in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt? Die aktuelle Verordnung deines Bundeslandes gibt Auskunft.
Änderung 2: Transparenzpflicht beim Möblierungszuschlag
Bislang konnten Vermieter für möblierte Wohnungen Aufschläge ohne gesetzliche Obergrenze verlangen und mussten diese nicht gesondert ausweisen. Die Vermietung möblierter Wohnungen war damit eines der wichtigsten Mittel, die Mietpreisbremse zu umgehen.
Das ändert sich grundlegend: Künftig müssen Vermieter in angespannten Wohnungsmärkten den Möblierungszuschlag unaufgefordert und gesondert offenlegen, und zwar bereits im Mietangebot. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich am Zeitwert der Möbel, also dem Anschaffungswert abzüglich Abnutzung. Für vollständig möblierte Wohnungen gilt alternativ eine vereinfachte Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete.
Wird der Zuschlag nicht korrekt ausgewiesen, zahlt der Mieter nur, was ohne Möblierung zulässig wäre. Für Vermieter ist das ein erhebliches finanzielles Risiko.
immocloud Tipp
Inventarliste mit Anschaffungswerten erstellen
Wer möbliert vermietet, sollte rechtzeitig eine vollständige Inventarliste mit Kaufbelegen und Anschaffungswerten anlegen. Nur so lässt sich der zulässige Möblierungszuschlag später nachvollziehbar berechnen und gegenüber dem Mieter belegen.
Änderung 3: Kurzzeitmietverträge auf sechs Monate begrenzt
Ein weiteres beliebtes Modell zur Umgehung der Mietpreisbremse war die Vermietung „zum vorübergehenden Gebrauch“ über immer kürzere Fristen. Der Gesetzentwurf begrenzt diese Verträge jetzt auf maximal sechs Monate, in Ausnahmefällen auf acht Monate, etwa wenn der Mieter selbst nur einen temporären Bedarf hat.
Zudem werden aufeinanderfolgende Kurzzeitmietverträge zusammengerechnet. Damit sollen Kettenverträge unterbunden werden, bei denen Vermieter immer wieder neue befristete Verträge mit demselben Mieter abschlossen, um die Mietpreisbremse auszuhebeln. Wer länger als sechs Monate vermietet, fällt automatisch unter die regulären Mieterschutzvorschriften.
Änderung 4: Erweiterte Schonfristzahlung
Gerät ein Mieter mit der Miete in Verzug, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen fristlos und auch ordentlich kündigen. Die sogenannte Schonfristzahlung erlaubt es dem Mieter bisher, eine fristlose Kündigung durch vollständige Nachzahlung der Rückstände einmalig abzuwenden. Die ordentliche Kündigung blieb davon allerdings unberührt.
Mit der Mietrechtsreform 2026 wird diese Schonfristzahlung erweitert: Künftig kann eine Nachzahlung auch eine ordentliche Kündigung einmalig unwirksam machen. Für Vermieter bedeutet das: Selbst nach erfolgreicher Doppelkündigung kann der Mieter im Vertrag verbleiben, wenn er die Rückstände rechtzeitig ausgleicht.
Änderung 5: Höhere Wertgrenze bei Modernisierungen
Eine Entlastung für Vermieter bringt die Reform bei Modernisierungen: Für Modernisierungsmaßnahmen mit Kosten unter 20.000 Euro gilt künftig ein vereinfachtes Verfahren mit reduzierten Dokumentationspflichten. Die Acht-Prozent-Umlage auf die Jahresmiete bleibt grundsätzlich erhalten, der bürokratische Aufwand sinkt aber.
Allerdings: Auch oberhalb der 20.000-Euro-Grenze verlangt der Gesetzgeber weiterhin sorgfältige Planung und saubere Kostendokumentation. Wer Modernisierungen umlegen will, kommt um eine professionelle Belegführung nicht herum.
immocloud Tipp
Modernisierungskosten digital dokumentieren
Modernisierungsumlagen werden vor Gericht häufig wegen formaler Fehler gekippt: fehlende Belege, falsche Kostenaufteilung, unklare Berechnungen. Eine digitale Verwaltungslösung wie immocloud bündelt alle Rechnungen, Verträge und Kostenpositionen an einem Ort und kann die spätere Dokumentation für eine Mieterhöhung erleichtern.
Mietrechtsreform 2026: Was Vermieter jetzt tun sollten
Auch wenn die Reform noch nicht in Kraft ist, lohnt sich die Vorbereitung schon heute. Folgende Punkte solltest du jetzt prüfen:
- Lage: Liegt deine Immobilie in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt? Die aktuelle Verordnung deines Bundeslandes gibt Auskunft. Viele der Neuerungen gelten nur in diesen Gebieten.
- Indexmietverträge: Rechne durch, wie sich die neue Deckelungsformel auf deine Mieteinnahmen auswirkt. In einigen Fällen kann eine Umstellung auf reguläre Mieterhöhungen nach § 558 BGB die wirtschaftlich bessere Option sein.
- Möblierte Vermietung: Erstelle eine vollständige Inventarliste mit Anschaffungswerten und Kaufbelegen. Ohne diese Dokumentation lässt sich der zulässige Zuschlag künftig nicht mehr sicher berechnen.
- Kurzzeitmietverträge: Prüfe bestehende Befristungen über sechs Monate. Sie könnten nach Inkrafttreten der Reform unter die volle Mietpreisbremse fallen.
- Mietrückstände: Wenn du aktuell Mieter mit Zahlungsrückständen hast, gilt: Die Doppelkündigung wirkt noch. Handle, bevor die erweiterte Schonfristzahlung greift.
- Modernisierungen: Plane größere Maßnahmen so, dass entweder die 20.000-Euro-Grenze unterschritten wird oder die Dokumentation von Anfang an sauber strukturiert ist.
Unser Fazit
Die Mietrechtsreform 2026 ist die umfassendste Änderung des Wohnraummietrechts seit über zehn Jahren. Sie verschiebt das Gleichgewicht spürbar zugunsten der Mieter. Indexmieten werden gedeckelt, Möblierungszuschläge müssen offengelegt werden, Kurzzeitmietverträge sind nur noch begrenzt möglich, und die Schonfristzahlung schützt Mieter künftig auch vor ordentlichen Kündigungen. Auf der anderen Seite bringt die höhere Wertgrenze bei Modernisierungen eine willkommene bürokratische Entlastung.
Für Vermieter ist die Botschaft klar: Gestaltungsspielräume werden enger, Dokumentationspflichten steigen. Wer bisher mit Möblierungs- oder Kurzzeitmietmodellen die Mietpreisbremse umgangen hat, muss sein Geschäftsmodell überdenken. Wer „klassisch“ vermietet, hat dagegen wenig zu befürchten, sollte aber spätestens jetzt seine Verträge und Dokumentationen auf den aktuellen Stand bringen.
Egal ob private Vermietung oder professionelles Portfolio: Die laufende Verwaltung deiner Mietobjekte, Mietverträge, Indexberechnungen, Inventarlisten, Modernisierungsbelege und Mieterkommunikation wird durch die Reform anspruchsvoller. immocloud unterstützt dich dabei, deine Immobilienverwaltung digital abzubilden und alle relevanten Dokumente professionell zu erstellen. So bist du auf die neuen Anforderungen vorbereitet, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
FAQs
Häufig gestellte Fragen
Der Gesetzentwurf wurde am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und durchläuft jetzt das parlamentarische Verfahren. Bundesjustizministerin Hubig strebt eine Verabschiedung noch in 2026 an. Ein Inkrafttreten vor Herbst 2026 gilt als unwahrscheinlich; realistisch ist Anfang 2027.
Nein, die Mietrechtsreform 2026 gilt nicht in ganz Deutschland. Viele der Neuerungen, etwa der Indexmietendeckel und die Pflicht zur Offenlegung des Möblierungszuschlags, gelten nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Welche Gebiete das sind, legen die Bundesländer per Verordnung fest.
In angespannten Wohnungsmärkten gilt: Steigt der Verbraucherpreisindex jährlich um mehr als 3 Prozent, darf nur die Hälfte des darüber liegenden Anteils auf die Miete umgelegt werden. Bei 5 Prozent Inflation wären statt 5 Prozent also nur 4 Prozent Mieterhöhung zulässig. Die Regelung gilt für bestehende und neue Indexmietverträge und wirkt symmetrisch auch bei Deflation.
Der Möblierungszuschlag muss sich am Zeitwert der Möbel orientieren, also Anschaffungswert abzüglich Abnutzung. Für vollmöblierte Wohnungen ist alternativ eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete zulässig. Wichtig: Der Zuschlag muss bereits im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.
Bei Indexmieten gilt der Deckel für künftige Erhöhungen, auch in laufenden Verträgen. Bei möblierten Wohnungen greift die Offenlegungspflicht in der Regel nur bei Neuvermietungen. Die endgültige Übergangsregelung wird sich erst im parlamentarischen Verfahren konkretisieren.
Bisher konnte ein Mieter eine fristlose Kündigung durch Nachzahlung der Rückstände abwenden, die ordentliche Kündigung blieb wirksam. Künftig wirkt die Schonfristzahlung auch gegen die ordentliche Kündigung. Vermieter verlieren damit ein wichtiges Druckmittel bei Zahlungsverzug.
Erstelle eine vollständige Inventarliste deiner möblierten Wohnungen, prüfe deine Indexmietverträge auf die neue Deckelungsformel, überprüfe Kurzzeitmietverträge über sechs Monate und sorge für eine saubere digitale Dokumentation aller Modernisierungskosten. So bist du vorbereitet, wenn das Gesetz in Kraft tritt.
Innovative Software
Bist du bereit, deine Immobilien digital zu verwalten?
Teste immocloud jetzt 45 Tage kostenlos & unverbindlich oder buche deinen Webinar Termin. Für die Anmeldung müssen keine Zahlungsdaten hinterlegt werden!